Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil jedes zwischen der S-BB Baustoffprüfung GmbH und deren Auftraggeber (AG) geschlossenen Vertrages. Anderslautende mündliche Vereinbarungen oder sonstige Abweichungen, insbesondere anders lautende Bedingungen des Auftraggebers, gelten nur dann, wenn sie von der S-BB Baustoffprüfung GmbH schriftlich bestätigt sind.
Die S-BB Baustoffprüfung GmbH erbringt Ingenieurleistungen auf dem Gebiet des Hoch-, Tief- und Straßenbaus und untersucht Baustoffproben nach den in Normen, Lieferbedingungen und sonstigen maßgebenden Bestimmungen festgesetzten Verfahren. In der Regel enthalten die Leistungen die Erstellung eines Berichtes, der eine Zusammenstellung der Messergebnisse und eine kurze Beurteilung beinhaltet. Ingenieurleistungen (z. B. Gutachten, Stellungnahmen u. a.) werden nach Aufwand abgerechnet. Ist seitens des Auftraggebers der genaue Umfang einer Untersuchung bei Eintreffen der Probe nicht eindeutig vereinbart, werden die Untersuchungen entsprechend den hierfür gültigen Normen, Lieferbedingungen oder sonstigen maßgebenden Bestimmungen durchgeführt.
Proben, die bei der Untersuchung nicht restlos verbraucht wurden, werden, sofern von Seiten des Auftraggebers keine besonderen Angaben zur Aufbewahrungszeit erfolgten, nach Erstellung des Prüfberichts entsorgt.
Ergebnisse von Fremdlaboratorien werden im Prüfbericht kenntlich gemacht, Prüfberichte und Rechnungen digital ausgefertigt und per E-Mail versandt. Für Mehrausfertigungen in Papierform fallen Gebühren an.
Prüfberichte und Gutachten dürfen nur ungekürzt weitergegeben werden. Jede auszugsweise Vervielfältigung, jede Weitergabe eines Auszuges sowie jede Veröffentlichung bedarf der vorherigen, ausdrücklichen und schriftlichen Genehmigung der S-BB Baustoffprüfung GmbH.
Für bestimmte, häufig wiederkehrende Leistungen werden feste Gebührensätze nach der jeweils gültigen Gebührenordnung erhoben. Für Fahrtzeiten, Probenahmen und Ortsbesichtigungen wird der Zeitaufwand in Rechnung gestellt. Ferner werden Fahrtkosten sowie Barauslagen, Reisekosten und Spesen etc. verrechnet. Sofern Überstunden, Nacht-, Samstags-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit gefordert werden, erhöhen sich die Gebühren um 100 %. Die jeweils gültige Gebührenordnung/Leistungskatalog ist Vertragsgrundlage. Sie wird dem Auftraggeber auf Wunsch zugesandt.
Rechnungen von der S-BB Baustoffprüfung GmbH sind 10 Tage nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Beanstandungen gegen die Rechnung sind nur rechtswirksam, wenn sie innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung schriftlich bei der S-BB Baustoffprüfung GmbH geltend gemacht werden.
Kommt der Auftraggeber in Verzug, ist die S-BB Baustoffprüfung GmbH berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz, mindestens aber in Höhe von 6 % des Rechnungsbetrages und den Ersatz des sonstigen nachweisbaren Verzugsschadens zu berechnen.
Aufrechnungswerte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der S-BB Baustoffprüfung GmbH anerkannt sind.
Die Haftung der S-BB Baustoffprüfung GmbH, seiner Organe und Angestellten ist beschränkt auf vorsätzliche und grob fahrlässige Verletzungen der Sorgfaltspflicht. Dies gilt nicht für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen. Die Haftung ist außerdem beschränkt auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens und wird summenmäßig begrenzt durch die jeweilige Deckungssumme der von der S-BB Baustoffprüfung GmbH genommenen Betriebshaftpflichtversicherung.
Für mündliche Auskünfte wird keine Haftung übernommen.
Die Haftung ist ausgeschlossen für Ansprüche bei Schäden und Mängeln, die bei der Entnahme von Materialproben an Bauwerken, Bauwerksteilen oder sonstigen Sachen entstehen. Der Ausschluss gilt auch für Vermögensfolgeschäden.
Für Ersatzansprüche Dritter haftet die S-BB Baustoffprüfung GmbH in keinem Fall. Die Auftraggeber stellen die S-BB Baustoffprüfung GmbH von solchen Ansprüchen ausdrücklich frei. Für die Echtheit von Proben wird nur gehaftet, wenn die Proben seitens der S-BB Baustoffprüfung GmbH entnommen worden sind.
Das Betretungsrecht für die Durchführung von Felduntersuchungen ist durch den Auftraggeber zu erwirken. Ebenso ist durch ihn die Lage von Kabel- und Versorgungsleitungen festzustellen und anzugeben bzw. ein Lageplan mit eingetragenen Kabel- und Versorgungsleitungen zu übergeben. Unterbleibt die rechtzeitige, richtige und vollständige Beschaffung bzw. Bekanntgabe, sind der S-BB Baustoffprüfung GmbH alle daraus anfallenden Kosten zu erstatten.
Ebenso sind unvermeidbare Flurschäden vom Auftraggeber zu übernehmen.
Haftungsansprüche gegen die S-BB Baustoffprüfung GmbH einschließlich Ansprüche auf Schadensersatz mit Ausnahme deliktischer Ansprüche und Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren innerhalb eines Jahres ab Anlieferung/Abnahme.
Die Rechtsbeziehungen zwischen der S-BB Baustoffprüfung GmbH und dem Auftraggeber unterliegen deutschem Recht.
Für den Fall, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der ZPO verlegt oder mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens (§§ 688 ff ZPO) geltend gemacht werden, wird Zweibrücken als Gerichtsstand vereinbart. Zweibrücken wird auch im Sinne des §§ 38 Abs. 1 ZPO als Gerichtsstand und Erfüllungsort vereinbart.